MIT ATRIVIO BARRIERE-
FREI IN DIE ZUKUNFT
Ab 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Wir begleiten Sie auf den Weg dorthin.
Ab 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Wir begleiten Sie auf den Weg dorthin.
Im Grunde kommt das BFSG nicht überraschend: Bereits im Juni 2019 wurde der sogenannte „European Accessibility Act (EAA)“ vom Europäischen Parlament und Rat verabschiedet. Diese EU-Richtlinie wurde in Deutschland mit dem BFSG umgesetzt, das im Juli 2021 beschlossen wurde. Im Juni 2022 folgte ergänzend die „Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“, kurz BFSGV. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist sind ab dem 28. Juni 2025 auch private Wirtschaftsakteure verpflichtet, diese Anforderungen einzuhalten, wenn ihre Produkte und Dienstleistungen in den Anwendungsbereich fallen.
Webseiten, Apps, der gesamte Online-Handel sollen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei und für alle Menschen zugänglich gestaltet werden – auch für Menschen mit Einschränkungen beim Sehen, Hören oder Bewegen. Das betrifft sowohl das Design, als auch die Inhalte. Darüber hinaus sind Hardware-Systeme barrierefrei zu gestalten ebenso wie die dafür bestimmten Betriebssysteme wie zum Beispiel Computer, Tablet oder Smartphone.
Ob Sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen, erfahren Sie im BFSG – oder von uns. Wer sich nicht vor Gesetzes-texten scheut, findet in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 BFSG eine Aufzählung all derjenigen Produkte und Dienstleistungen, die barrierefrei zu gestalten sind.
Zu den Produkten, die barrierefrei gestaltet werden müssen gehören:
Zu den Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen gehören:
(Quelle: https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html)
Selbst wenn Ihr Unternehmen nicht unter die Vorgaben des BFSG fällt, gibt es gute Gründe, Ihre Produkte und Dienstleistungen dennoch barrierefrei anzubieten. Zum einen beugen Sie damit eventuellen Erweiterungen des BFSG in der Zukunft vor, zum anderen kann Barrierefreiheit angesichts der demographischen Entwicklung ein Wettbewerbsvorteil sein.
Aber nicht nur ältere Menschen profitieren davon: Neben den 7,9 Millionen Menschen in Deutschland, die eine anerkannte Schwerbehinderung haben, kommt Barrierefreiheit auch Nicht-Muttersprachlern, Menschen mit motorischen Einschränkungen sowie Menschen mit Seh- oder Konzentrationsschwäche zugute – vor allem, wenn es um den Webauftritt geht. Das sind zusammen immerhin rund 40% der Bevölkerung.
Benutzerfreundlichkeit gehört zu unserer Philosophie – unsere Lösungen sind schon jetzt leicht verständlich und intuitiv bedienbar. Das ist der erste Schritt zur Barrierefreiheit. Unser Know-how teilen wir gerne mit Ihnen. In dieser Reihe werden wir deshalb weitere Themen beleuchten, zum Beispiel: Wie sieht ein barrierefreier Webauftritt aus? Welche Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit gibt es? Wieviel Zeit braucht die Umstellung? Was gilt es bei der Planung eines Website-Relaunchs bis 2025 zu berücksichtigen? Und vieles mehr.
Den zweiten Teil unserer Info-Reihe zum anstehenden Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) finden Sie hier.