Wichtige Änderungen im Telemedien­recht

Mit den neuen EU-Regelungen für Onlinedienste (DSA= Digital Services Act) wird aus den deutschen "Telemediendiensten" nun "digitale Dienste". Warum Sie deshalb nun Ihr Impressum überprüfen müssen.

Was ändert sich konkret?

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 13. Mai 2024 außer Kraft getreten und wird durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Darüber hinaus wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG, umbenannt und heißt ab sofort Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

Was sollten sie auf ihrer webseite prüfen?

Impressum: Die allgemeinen Informationspflichten für Telemedienanbieter waren bislang in § 5 TMG geregelt. Auch bekannt als "Impressumspflicht". Diese Regelung findet sich nun unter § 5 DDG. Überprüfen Sie, ob in Ihrem Impressum das TMG erwähnt wird, z.B. "Impressum gem. § 5 TMG“. Eine Änderung in „Impressum gem. § 5 DDG“ ist nicht nötig. Es empfiehlt sich sogar, die Nennung des Gesetzes ganz zu entfernen, um zukünftige Anpassungen zu vermeiden. Es besteht keine Verpflichtung, das zugrunde liegende Gesetz in den Informationspflichten zu nennen.


Cookie-Banner und Datenschutzinformation: Auch die Cookie-Einwilligung und Datenschutzerklärung müssen möglicherweise aktualisiert werden. Das Fernmeldegeheimnis wird manchmal in Datenschutzverpflichtungen zitiert und sollte nun in § 7 TDDDG umbenannt werden. Ebenso sollte in Consent-Bannern (auch Cookie-Banner genannt) das TDDSG in TDDDG geändert werden.

Was wir empfehlen?

Um die Änderungen kurzfristig umzusetzen, durchsuchen Sie am besten Ihre Webseite und Dokumentvorlagen nach „TMG“ und „TTDSG“ und ändern dies in „DDG“ bzw. „TDDDG“ ab.

UNSER SPEZIALIST FÜR IT-RECHT

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CONRAD GRAF


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