Seit 01. Dezember ist das neue TTDSG in Kraft

Mit dem Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) soll der Nutzer zukünftig generell mehr Kontrolle über die Erfassung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten und den Zugriff Dritter auf diese Informationen erhalten. Cookie-Einwilligungen sind damit gesetzliche Pflicht und Verstöße werden zentral über eine Behörde verfolgt. Und zwar mit zusätzlichen Strafen zur bestehenden DSGVO.

HINTERGRUND DER NEUREGELUNG

Ziel der Neuregelung ist es mehr Klarheit in die Datenschutzbestimmungen zu bringen. Bisher gab es eine gewisse Rechtsunsicherheit durch das Nebeneinander von DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), TMG (Telemediengesetz) und TKG (Telekommunikationsgesetz). Und der Umsetzung der ePrivacy Richtlinie und anderen europäischen Vorgaben. Das neue TTDSG fasst zukünftig die Datenschutzbestimmungen von TKG und TMG zusammen und orientiert sich insbesondere an der DSGVO und der ePrivacy Richtlinie. Das TTDSG bündelt und konkretisiert die bestehenden Regelungen und bietet eine einheitliche gesetzliche Richtlinie. Es enthält "besondere Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien" (vgl. § 1 Nr. 2 TTDSG). Der Begriff „Telemedien“ bezeichnet dabei insbesondere Online-Dienste im Internet und ist somit anwendbar für alle, die eine Website, einen Online-Shop oder eine App betreiben.

WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE WEB-ANALYSE?

Sie, als Anbieter von Homepages, stellen einen Telekommunikationsdienst zur Verfügung und haben sich an die entsprechenden Vorgaben zum Datenschutz zu halten. Das betrifft insbesondere den Schutz der Privatsphäre bei der Speicherung von Informationen, oder beim Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen – wie es beim Setzen von Cookies und Auswertung der jeweiligen Nutzerinformationen der Fall ist. Laut § 25 TTDSG gilt dafür eine explizite Einwilligungserfordernis, das heißt konkret:


  • Sie müssen eine echte – also aktive – Einwilligung beim User einholen:
    eine Checkbox darf z.B. nicht vorgewählt sein.

  • Es muss einen „Annehmen“ und „Ablehnen“ Button geben, die gleichwertig gestaltet sind:
    d.h. der Zustimmen-Button darf z.B. nicht durch eine andere Farbe hervorgehoben werden.

  • Der „Ablehnen“ Button darf nicht „versteckt“ sein:
    er darf also nicht erst auf einer verknüpften Unterseite auftauchen.

  • Nudging ist unzulässig:
    d.h. der Nutzer darf durch die Gestaltung nicht unterschwellig manipuliert werden.

  • Der User muss klar und umfassend informiert werden, in verständlicher und leicht zugänglicher Form:
    z.B. über Zweck der Datenerfassung, Anbieter und Sitz des jeweiligen Tools

  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen

  • Es muss eine einfache Möglichkeit geben, im Nachhinein zu Widersprechen:
    z.B. „Cookie-Einwilligungen“ im Footer der Seite oder Fingerabdrucksymbol im Menü


Ausnahmen sind technisch zwingend notwendige Cookies:

Das sind Cookies, ohne die gewünschte Dienste nicht mehr zur Verfügung stehen. Also i.d.R. First-Party-Analyse-Cookies, wie z.B. Warenkorb- und Session-Cookies sowie Identifier zum Vorhalten von Nutzerpräferenzen (wie Spracheinstellungen), oder zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Integrität der Website.

WELCHE ALTERNATIVEN GIBT ES?

Das TTDSG bereitet die Basis für zukünftige Dienste zur Einwilligungsverwaltung (PIMS). Das bedeutet, es wird zukünftig Dienstleister geben, bei denen ich als User einmalig angeben kann, ob, wo und unter welchen Voraussetzungen ich grundsätzlich eine Einwilligung oder Ablehnung zum Setzen von Cookies geben möchte. Dieser Dienst speichert meine Präferenzen und gibt diese dann an Webseiten weiter. Die Cookie-Auswahl auf jeder einzelnen Webseite entfällt somit und wird global über die PIMS abgedeckt.

Das ist allerdings Zukunftsmusik, da die Regierung erst noch die Rahmenbedingungen für den Einsatz solcher Anbieter konkretisieren muss. Erfahrungsgemäß wird das einige Zeit dauern. Bis dahin kommen Sie nicht umhin, ihre Consent-Banner entsprechend rechtssicher umzusetzen. Oder komplett auf Tracking-Technologien auszuweichen, die gar keine Cookies benötigen.

Wie das gelingt, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema "Consent-freie, DSGVO-konforme Webanalyse mit etracker".


ZUM ARTIKEL

ATRIVIO arbeitet bereits seit 18 Jahren mit etracker in Hamburg zusammen und ist zertifizierter Partner. etracker ist der deutsche Tracking Spezialist für Web-Analyse und Push Notification Marketing, das Tracking erfolgt komplett datenschutzkonform, cookie-frei, consent-frei und ohne US-Datentransfer.

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